VGH Bayern - Beschluss vom 18.12.2017
1 ZB 17.2371
Normen:
VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZB 15.1839

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Rechtsgründen unberücksichtigt lässt.

VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 1 ZB 17.2371

DRsp Nr. 2018/13551

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Rechtsgründen unberücksichtigt lässt.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. November 2017, mit dem das Gericht den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, ist statthaft und fristgerecht erhoben. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen ist die Zweiwochenfrist eingehalten, da der Schriftsatz des Klägers vorab mit Telefax vom 29. November 2017 eingegangen ist. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt aber nicht vor oder ist nicht dargelegt.