VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.03.2010
3 S 2627/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; LVerf. Bad.-Württ Art. 71; LBO § 57 Abs. 1; LBO § 57 Abs. 2; LBO § 58 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 948
DÖV 2010, 569
NVwZ-RR 2010, 511
NVwZ-RR 2010, 592
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 226/08

Asphaltierter Mitarbeiterparkplatz eines industriellen Großbetriebs mit markierten Parkbuchten und Fahrspuren als Teil des nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblichen Bebauungszusammenhangs; Beachtung eines einzelnen Wohnhauses am Rand eines ansonsten nur industriell geprägten Umgebungsbereichs als nicht prägender Fremdkörper für die Bestimmung der Gebietseigenart nach dem Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB; Verpflichtung einer Gemeinde zur Annahme eines Erschließungsangebotes für ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich durch einen Grundstückseigentümer; Freie Entscheidung einer Gemeinde über die Erschließung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich aufgrund ihrer städtebaulichen Planungsvorstellungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 3 S 2627/08

DRsp Nr. 2010/6634

Asphaltierter Mitarbeiterparkplatz eines industriellen Großbetriebs mit markierten Parkbuchten und Fahrspuren als Teil des nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblichen Bebauungszusammenhangs; Beachtung eines einzelnen Wohnhauses am Rand eines ansonsten nur industriell geprägten Umgebungsbereichs als nicht prägender Fremdkörper für die Bestimmung der Gebietseigenart nach dem Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB; Verpflichtung einer Gemeinde zur Annahme eines Erschließungsangebotes für ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich durch einen Grundstückseigentümer; Freie Entscheidung einer Gemeinde über die Erschließung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich aufgrund ihrer städtebaulichen Planungsvorstellungen

1. Ein asphaltierter Mitarbeiterparkplatz eines industriellen Großbetriebs mit markierten Parkbuchten und Fahrspuren kann Teil des nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Bebauungszusammenhangs sein.2. Ein einzelnes Wohnhaus am Rand eines ansonsten nur industriell geprägten Umgebungsbereichs kann als nicht prägender Fremdkörper auch für die Bestimmung der Gebietseigenart nach dem Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB außer Betracht bleiben.