OVG Sachsen - Beschluss vom 22.06.2009
1 B 310/09
Normen:
VwGO § 123; SächsBO § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 4/09

Aufhebung einer Nutzungsuntersagung für Gebäude wegen Einsturzgefahr

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 1 B 310/09

DRsp Nr. 2009/16590

Aufhebung einer Nutzungsuntersagung für Gebäude wegen Einsturzgefahr

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. April 2009 - 4 L 4/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 14.160,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; SächsBO § 58 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.4.2009 hat keinen Erfolg. Aus den von den Antragstellern gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum 11.5.2009 fristgerecht dargelegten Gründen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich keine Veranlassung für eine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses.