OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2017
8 C 10973/17.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 10; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; GemODVO § 10 Abs. 1 S. 2; GemO § 24 Abs. 2; GemO § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 1; GemO § 39 Abs. 1 S. 1;

Ausfertigungsmangel eines Bebauungsplans bei Unzutreffenheit des auf der Planurkunde als Datum der Ausfertigung angegebenen Datums; Beschlussfähigkeit des Gemeinderats; Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen hinsichtlich Verkehrslärmimmissionen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 8 C 10973/17.OVG

DRsp Nr. 2018/1137

Ausfertigungsmangel eines Bebauungsplans bei Unzutreffenheit des auf der Planurkunde als Datum der Ausfertigung angegebenen Datums; Beschlussfähigkeit des Gemeinderats; Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen hinsichtlich Verkehrslärmimmissionen

Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund eines Ausfertigungsmangels, wenn das auf der Planurkunde als Datum der Ausfertigung angegebene Datum unzutreffend ist und ein zutreffendes, vor der Bekanntmachung liegendes Datum nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Der am 8. Juni 2016 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "W." der Antragsgegnerin in der Fassung der am 24. April 2017 als Satzung beschlossenen 1. Änderung wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 10; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; GemODVO § 10 Abs. 1 S. 2; GemO § 24 Abs. 2; GemO § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 1; GemO § 39 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "W." der Antragsgegnerin.