Die angefochtene Zwischenverfügung wird zu Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass es der Zustimmung der dinglich Berechtigten in Abt. II, lfd. Nr. 1 - Grunddienstbarkeit (Wegerecht) - und Abt. II, lfd. Nr. 2 - Grunddienstbarkeit (Versorgungsleitungsrecht) der oben aufgeführten Wohnungsgrundbücher nicht bedarf.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
I.
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