OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.12.2017
VII-Verg 33/17
Normen:
VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4; VgV § 53 Abs. 7 S. 1;

Auslegung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Vergabeunterlagen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 33/17

DRsp Nr. 2018/3672

Auslegung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Vergabeunterlagen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Kammer in Köln) vom 2. Juni 2017 (VK VOL 7/17) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 60.000 Euro.

Normenkette:

VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4; VgV § 53 Abs. 7 S. 1;

Gründe

I. Die Antragsgegner ließen durch den B. A. E.radio Beitragsservice als Vergabestelle mit Bekanntmachung vom 09.11.2016 - hinsichtlich vorgesehener Ortstermine geändert durch Bekanntmachung vom 29.11.2016 - Reinigungsdienstleistungen EU-weit im offenen Verfahren ausschreiben. Zuschlagskriterien sind der Preis, gewichtet mit ...%, und mehrere qualitative Kriterien. Zum Ende der bis zum 21.12.2016 laufenden Angebotsfrist lagen 23 Angebote vor, darunter diejenigen der Antragstellerin und der Beigeladenen.