Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Errichtung eines Wohnhauses mit acht Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung Gütersloh, Flur 1, Flurstück 1203, mit Zufahrt zum X.---ring über die vorhandene Zufahrt keiner Ausnahmegenehmigung nach dem
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
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