OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2017
11 A 14/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 42 Abs. 1, Var. 1; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2; FStrG § 5 Abs. 4 S. 4; FStrG § 9 Abs. 1 Nr. 2; FStrG § 9 Abs. 8; VwVfG NRW § 35 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3080/14

Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für die Errichtung eines Wohnhauses über die vorhandene Zufahrt; Beurteilung des Bestehens eines Anbauverbots; Ermittlung des Begriffs der Ortsdurchfahrt nach materiellen Gesichtspunkten; Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 11 A 14/16

DRsp Nr. 2018/680

Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für die Errichtung eines Wohnhauses über die vorhandene Zufahrt; Beurteilung des Bestehens eines Anbauverbots; Ermittlung des Begriffs der Ortsdurchfahrt nach materiellen Gesichtspunkten; Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs

Es besteht ein Anbauverbot für die Errichtung baulicher Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. Für die Frage der Ortslage sind tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht neben der vorhandenen Bebauung sowie der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Errichtung eines Wohnhauses mit acht Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung Gütersloh, Flur 1, Flurstück 1203, mit Zufahrt zum X.---ring über die vorhandene Zufahrt keiner Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz bedarf.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.