Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 31. Januar 2017 (VK 1 - 49/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 500.000 Euro
I. Die Antragsgegnerin schrieb im September 2016 im offenen Verfahren Entsorgungsleistungen für die Dauer von zunächst einem Jahr in sechs Hauptlosen in ihrem Stadtgebiet aus. Lose waren, unterteilt nach Abfallarten und -mengen (siehe Vergabeunterlagen - 2 Leistungsbeschreibung - 2.1.8 Abfallmengen, S. 26):
1 Grobfraktion/Siebüberlauf (Abfallschlüssel 19 12 12 gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - AVV),
2 Kunststoffe (Abfallschlüssel 19 12 04 - in zwei gleich großen Mengenlosen a und b),
3 Feinfraktion/Organikfraktion (kleiner als 50 mm; Abfallschlüssel 19 12 12 - in vier gleich großen Mengenlosen a bis d),
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