Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15. Juli 2021, VK 1-54/21, wird zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.
3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.750.000,00 Euro festgesetzt.
I.
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