OLG Hamburg - Urteil vom 08.08.2019
3 U 40/18
Normen:
BGB § 313;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 317
VersR 2020, 927
WRP 2020, 672
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 196/17

Außerordentliche Kündigung eines Riester-VersorgungssparplansAusdrücklicher Hinweis auf eine Störung der GeschäftsgrundlageRechtsansicht ohne Feststellungscharakter

OLG Hamburg, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 3 U 40/18

DRsp Nr. 2020/4781

Außerordentliche Kündigung eines Riester-Versorgungssparplans Ausdrücklicher Hinweis auf eine Störung der Geschäftsgrundlage Rechtsansicht ohne Feststellungscharakter

Orientierungssätze: 1. Eine gegenüber Verbrauchern unter ausdrücklichem Hinweis auf § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgesprochene außerordentliche Kündigung eines mit diesen zum Zwecke einer sogenannten Riester-Rente abgeschlosserer Versorgungssparplans verstehen die Verbraucher nach den Umständen lediglich als eine geäußerte Rechtsansicht ohne Feststellungscharakter, also als eine bloße Meinungsäußerung, was der Annahme einer Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG entgegensteht (Anschluss an BGH, GRUR 2019, 754 - Prämiensparverträge). 2. Der Umstand, dass der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Vertragskündigung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung herangezogene gesetzliche Vorschrift (§ 313 BGB) möglicherweise nicht greifen könnte, die Kündigung also unberechtigt sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kündigende habe - mit Feststellungscharakter - eine eindeutige Rechtslage, also eine Tatsache, behauptet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2018 wird zurückgewiesen.