OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2016
4 B 690/16
Normen:
GewO § 67; GewO § 69 Abs. 2; GewO § 69a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2; GWB § 97 Abs. 2; VwVfG NRW § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VwVfG NRW § 21 Abs. 2; GewRV § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 1009
NVwZ-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 869/16

Auswahl eines Bewerbers um die Festsetzung eines Wochenmarkts hinsichtlich Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Mitbewerbers; Mindestanforderungen des Antrags des Ausgewählten; Verhinderung des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an einen Mitbewerber

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 4 B 690/16

DRsp Nr. 2016/13295

Auswahl eines Bewerbers um die Festsetzung eines Wochenmarkts hinsichtlich Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Mitbewerbers; Mindestanforderungen des Antrags des Ausgewählten; Verhinderung des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an einen Mitbewerber

1. Zur Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, um die beabsichtigte Festsetzung eines Wochenmarkts und den begleitenden Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an einen Mitbewerber zu verhindern.2. Die Auswahl eines Bewerbers um die Festsetzung eines Wochenmarkts nach § 69 GewO verletzt den aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch eines Mitbewerbers, wenn der Antrag des Ausgewählten nicht den Mindestanforderungen entspricht, auf die sich die Behörde im Ausschreibungstext gegenüber allen Bewerbern verbindlich festgelegt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.6.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 67; GewO § 69 Abs. 2; GewO § 69a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2; GWB § 97 Abs. 2;