1. Der spezifische Standortbezug i. S. einer graduell abgeschwächten Ortsgebundenheit einer der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Anlage (20 m hohe Mobilfunkstation) i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3BauGB ist dann zu bejahen, wenn sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen irgendein anderer, ebenfalls geeigneter Standort als nicht realisierbar erwiesen hat (hier: Verweigerung der Zustimmung von Eigentümern zur Nutzung von Grundstücken und Gebäuden an 12 anderen Standorten).
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