VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.06.2009
8 S 1686/08
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2; BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4841/07

Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Baurecht Beteiligung Gemeinde, Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde; Baurecht Außenbereich: Landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerb; Weinanbau; Einvernehmen; untere Baurechtsbehörde; Planungshoheit; Splittersiedlung; Raumbedeutsames Vorhaben

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 8 S 1686/08

DRsp Nr. 2009/20376

Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Baurecht Beteiligung Gemeinde, Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde; Baurecht Außenbereich: Landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerb; Weinanbau; Einvernehmen; untere Baurechtsbehörde; Planungshoheit; Splittersiedlung; Raumbedeutsames Vorhaben

1. Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339). 2. Im Rahmen der Anfechtungsklage einer mit der unteren Baurechtsbehörde identischen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem ein vorher von der Gemeinde abgelehnter Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich erteilt worden ist, kann die Gemeinde nur eine Verletzung ihrer materiell-rechtlichen Planungshoheit geltend machen; auf das in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte vollständige Prüfungsprogramm zur planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sie sich nicht berufen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Mai 2008 - 11 K 4841/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.