OVG Sachsen - Beschluss vom 09.06.2009
1 B 251/09
Normen:
SächsBO § 6; SächsBO § 64; BauGB § 30;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1921/08

Baugenehmigung; Bebauungsplan; Abwägung; Abstandsflächen

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 1 B 251/09

DRsp Nr. 2009/14858

Baugenehmigung; Bebauungsplan; Abwägung; Abstandsflächen

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Februar 2009 - 7 L 1921/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

SächsBO § 6; SächsBO § 64; BauGB § 30;

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Aus den von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vorgetragenen Gründen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den Widerspruch der Antragstellerin entgegen § 212 a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung gegen die der Beigeladenen am 7.10.2008 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Hotel mit 76 Betten und 2 Ladengeschäften in der in ........ angeordnet hat. Der Senat ist dabei der Auffassung, dass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolgreich sein dürfte.