VGH Hessen - Beschluss vom 25.10.2017
3 B 1572/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13; BauGB § 212a; BauGB § 4a; BauNVO § 15; HBO § 27; HBO § 6; TA-Lärm; VwGO § 80 V; VwGO § 80a;
Fundstellen:
BauR 2018, 504
DÖV 2018, 162
ZfBR 2018, 279
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2163/17

BAUGENEHMIGUNG; BEBAUUNGSPLAN; Inzidentkontrolle; NACHBAREILANTRAG; offensichtliche Unwirksamkeit

VGH Hessen, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 3 B 1572/17

DRsp Nr. 2017/17663

BAUGENEHMIGUNG; BEBAUUNGSPLAN; Inzidentkontrolle; NACHBAREILANTRAG; offensichtliche Unwirksamkeit

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn dieser erweist sich als offensichtlich unwirksam (wie VGH Mannheim, Beschluss vom 22.10.2015, 10 S 1773/15; OVG Münster, Beschluss vom 19.01.2009, 10 B 1687/08; OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012, 2 B 48/12).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Juli 2017 - 1 L 2163/17-GI - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13; BauGB § 212a; BauGB § 4a; BauNVO § 15; HBO § 27; HBO § 6; TA-Lärm; VwGO § 80 V; VwGO § 80a;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg.