VG Karlsruhe - Beschluss vom 06.08.2009
6 K 171/09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 2 S. 2; BauGB § 34 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 a Abs. 3;

Baugenehmigung für Drogeriefachmarkt; unbegründeter Eilantrag eines Nachbarn bei Fehlen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 6 K 171/09

DRsp Nr. 2009/22070

Baugenehmigung für Drogeriefachmarkt; unbegründeter Eilantrag eines Nachbarn bei Fehlen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

1. Bei einem Vorhaben, das nach § 34 BauGB zulässig ist, schlägt ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis nicht als Zulassungshindernis durch; Sperrwirkung erzeugen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden sind. 2. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB) erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können; bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB sollen über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigt und gesteuert werden, um den Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht.