Baugenehmigung für Drogeriefachmarkt; unbegründeter Eilantrag eines Nachbarn bei Fehlen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 6 K 171/09
DRsp Nr. 2009/22070
Baugenehmigung für Drogeriefachmarkt; unbegründeter Eilantrag eines Nachbarn bei Fehlen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
1. Bei einem Vorhaben, das nach § 34BauGB zulässig ist, schlägt ein etwaiges aus § 1 Abs. 4BauGB ableitbares Planungserfordernis nicht als Zulassungshindernis durch; Sperrwirkung erzeugen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden sind.2. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3BauGB) erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können; bei Zulassungsentscheidungen nach § 34BauGB sollen über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigt und gesteuert werden, um den Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht.
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