Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Der auf die Zulassungsgründe nach §
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach §
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