OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2016
2 A 2518/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; BauGB § 34; BauNVO § 11 Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2703/14

Baugenehmigungsbegehren für die Erweiterung eines Lebensmittel-Frischemarktes; Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 2 A 2518/15

DRsp Nr. 2017/1412

Baugenehmigungsbegehren für die Erweiterung eines Lebensmittel-Frischemarktes; Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor, wenn der größte Teil des Baukörpers eines Verbrauchermarktes entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn lediglich die ca. 45 m lange Grundstückszufahrt erfasst und zudem der Verbrauchermarkt mit einer Höhe von nur etwa 4 m im grenznahen Bereich deutlich niedriger ist als das Wohnhaus des Nachbarn.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; BauGB § 34; BauNVO § 11 Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.