VG Stuttgart - Beschluss vom 13.08.2009
6 K 2312/09
Normen:
LBO § 5 Abs. 7 S. 3; LBO § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; LBO § 56 Abs. 2 Nr. 3;

Bauordnungsrecht; Abstandsfläche; Nachbarschutz Bauordnungsrecht; Rechtliche Sondersituation; Vorhaben zur Energieeinsparung

VG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 6 K 2312/09

DRsp Nr. 2009/26026

Bauordnungsrecht; Abstandsfläche; Nachbarschutz Bauordnungsrecht; Rechtliche Sondersituation; Vorhaben zur Energieeinsparung

Nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Überschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht "erheblich" beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück oder bei Vorliegen von rechtliche Besonderheiten ergeben. Eine solche rechtliche Sondersituation kann auch vorliegen, wenn das Baugrundstück bereits mit einem Gebäude bebaut ist, das den nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche nicht einhält und dessen Außenwand nunmehr energetisch modernisiert werden soll.