OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2017
10 A 1673/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4248/13

Bauordnungsverfügung betreffend die Entfernung eines Mobilheims; Erweiterung einer Splittersiedlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 10 A 1673/16

DRsp Nr. 2023/8345

Bauordnungsverfügung betreffend die Entfernung eines Mobilheims; Erweiterung einer Splittersiedlung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.