OVG Thüringen - Beschluss vom 27.03.2009
1 EN 712/08
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 17; ThürNatG § 22;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 119
BauR 2009, 1631 (LS)
ThürVBl. 12/2009, II (LS)

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Veränderungssperre zur Verhinderung der Errichtung von Windkraftanlagen: Einstweilige Anordnung; Normenkontrollverfahren; Veränderungssperre; Positive Planungsabsicht; Verhinderungsplanung; Windkraftanlagen; Naturpark

OVG Thüringen, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 1 EN 712/08

DRsp Nr. 2009/16612

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Veränderungssperre zur Verhinderung der Errichtung von Windkraftanlagen: Einstweilige Anordnung; Normenkontrollverfahren; Veränderungssperre; Positive Planungsabsicht; Verhinderungsplanung; Windkraftanlagen; Naturpark

Zu den Mindestanforderungen an die gemeindlichen Planungsabsichten bei Erlass einer Veränderungssperre. Keine Veränderungssperre zur Sicherung einer von der Gemeinde erstrebten Ausweitung eines Naturparks.

Tenor:

Die Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich vom 28.08.2008 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Windpark H " wird außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 17; ThürNatG § 22;

Gründe:

I.

1. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre.