VGH Bayern - Urteil vom 14.07.2009
1 N 07.2977
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; BauGB 1998 § 1 Abs. 3; BauGB 1998 § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 16 Abs. 2; BauNVO § 19 Abs. 2; BauNVO § 19 Abs. 3; BauNVO § 19 Abs. 4; BauNVO § 20 Abs. 2; BauNVO § 20 Abs. 3; BauNVO § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 11
BauR 2009, 1626 (LS)
BauR 2010, 54
NVwZ-RR 2010, 50
NVwZ-RR 2010, 50
UPR 2010, 311

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen; Abwägung; Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; fehlende Festlegung der Flächenbasis und des Berechnungsverfahrens; Gliederung eines Gewerbegebiets nach Nutzungsarten; Bestimmtheit (verneint); Regelung des zulässigen Nutzungsmaßes durch Festsetzung einer GRZ, einer GFZ und einer BMZ sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und der zulässigen Anlagenhöhe; Unzureichende Abstimmung der einzelnen Maßfaktoren aufeinander; Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 1 N 07.2977

DRsp Nr. 2009/16843

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen; Abwägung; Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; fehlende Festlegung der "Flächenbasis" und des Berechnungsverfahrens; Gliederung eines Gewerbegebiets nach Nutzungsarten; Bestimmtheit (verneint); Regelung des zulässigen Nutzungsmaßes durch Festsetzung einer GRZ, einer GFZ und einer BMZ sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und der zulässigen Anlagenhöhe; Unzureichende Abstimmung der einzelnen Maßfaktoren aufeinander; Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans

Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen nicht nahtlos ineinandergreifen; sie müssen aber so aufeinander abgestimmt sein, dass das, was eine Festsetzung zulässt, nicht nach einer anderen zu einem wesentlichen Teil unzulässig ist. Nicht ausreichend aufeinander abgestimmte Festsetzungen sind nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil sie ihren Zweck nicht erfüllen können.

Tenor:

I. Der am 18. Januar 2001 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 60 "für das Gebiet zwischen *********-, *******-, *****straße und Bahnlinie" des Marktes ********************** ist unwirksam.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.