VGH Bayern - Urteil vom 02.03.2009
1 N 07.1730
Normen:
VwGO § 47; BauGB 1998 § 1 Abs. 3; BauGB 1998 § 1 Abs. 6; BayWaldG § Art. 9 Abs. 5 Nr. 1; BayWaldG § Art. 9 Abs. 8;

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: (Erfolgreicher) Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzung eines Wohngebiets auf einem im Waldfunktionsplan als Erholungswald festgelegten Waldgrundstück; Erforderlichkeit der Planung; Abwägungsgebot; Fehlerhafte Ermittlung waldrechtlicher Belange; Unzureichende Erschließung

VGH Bayern, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 1 N 07.1730

DRsp Nr. 2009/10366

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: (Erfolgreicher) Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzung eines Wohngebiets auf einem im Waldfunktionsplan als Erholungswald festgelegten Waldgrundstück; Erforderlichkeit der Planung; Abwägungsgebot; Fehlerhafte Ermittlung waldrechtlicher Belange; Unzureichende Erschließung

Tenor:

I. Der am 18. Juli 2006 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 18 ("S*********** Weg") der Gemeinde I***** ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB 1998 § 1 Abs. 3; BauGB 1998 § 1 Abs. 6; BayWaldG § Art. 9 Abs. 5 Nr. 1; BayWaldG § Art. 9 Abs. 8;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 18 "S*********** Weg" der Gemeinde I*****.