VGH Bayern - Urteil vom 19.06.2009
1 N 07.1552
Normen:
BauGB 1998 § 1 Abs. 3; BauGB 1998 § 1 Abs. 6; BauGB § 233 Abs. 1; BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 233 Abs. 2 Satz 3; BauGB 2004 § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; BauGB 2004 § 215 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 41
BayVBl. 2010, 247

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs auf privaten Grundstücken; Erforderlichkeit; Abwägungsgebot; Fehler im Abwägungsvorgang (offen gelassen); Fehler im Abwägungsergebnis (verneint); Überleitungsvorschriften für die Vorschriften über die Planerhaltung; Geltendmachen von Mängeln des Abwägungsvorgangs in einem Schriftsatz an das Normenkontrollgericht; Unbeachtlichkeit der Mängel wegen Versäumung der Rügefrist; entsprechende Anwendung von § 167 ZPO (verneint)

VGH Bayern, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 1 N 07.1552

DRsp Nr. 2009/14960

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs auf privaten Grundstücken; Erforderlichkeit; Abwägungsgebot; Fehler im Abwägungsvorgang (offen gelassen); Fehler im Abwägungsergebnis (verneint); Überleitungsvorschriften für die Vorschriften über die Planerhaltung; Geltendmachen von Mängeln des Abwägungsvorgangs in einem Schriftsatz an das Normenkontrollgericht; Unbeachtlichkeit der Mängel wegen Versäumung der Rügefrist; entsprechende Anwendung von § 167 ZPO (verneint)

Zur Anwendung der Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 2004 über das Geltendmachen von Mängeln im Abwägungsvorgang auf einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung unter der Geltung des Baugesetzbuches 1998 beschlossen wurde und der unter der Geltung des Baugesetzbuches 2004 vor dem Inkrafttreten von dessen Änderung durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) in Kraft getreten ist.

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.