VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.1991
5 S 976/91
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 7 ; BNatSchG § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 § 8 ; GemO Baden-Württemberg § 18 Abs. 1 ; NatSchG (Landesnaturschutzgesetz) Baden-Württemberg § 7 Abs. 3 § 9 § 10 ;
Fundstellen:
BWVPr 1993, 23
IUR 1992, 242
NuR 1992, 335
NVwZ-RR 1993, 97
UPR 1992, 388
ZfBR 1992, 247

Bauplanungsrecht: Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, Nichtigkeit eines Bebauungsplans infolge Nichtberücksichtigung des Nachbarschutzes

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 5 S 976/91

DRsp Nr. 2007/14107

Bauplanungsrecht: Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, Nichtigkeit eines Bebauungsplans infolge Nichtberücksichtigung des Nachbarschutzes

»1. Bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlußfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderatsmitglieds (Bürgermeisters) iS des § 18 Abs. 1 GemO sind auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu berücksichtigen. 2. Zur Frage einer Verkürzung des Abwägungsvorgangs aufgrund vertraglicher Vorabbindung der Gemeinde (hier verneint). 3. Der Grundsatz der Konfliktbewältigung verlangt nicht zwingend, daß die für das Baugebiet vorgesehene Zufahrt im Bebauungsplan selbst ausgewiesen wird. 4. Die in Baden-Württemberg nur für den Außenbereich geltende naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 8 BNatSchG i.V. mit §§ 10, 11 bad-württ NatSchG ist bei der Gewichtung der naturschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung eines nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB) vorwirkend zu berücksichtigen.