BVerwG - Beschluß vom 15.06.1994
4 B 121.94
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BauGB-MaßnahmenG (Fassung 1993) § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 82
UPR 1994, 344
ZfBR 1994, 295
ZfBR 1996, 287
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 08.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 85/91
OVG Niedersachsen, vom 25.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 3537/92

Bauplanungsrecht: Erleichterte Nutzungsänderung bei Wohnvorhaben im Außenbereich nach dem BauGB-MaßnahmenG, Auslegung des Begriffs ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage

BVerwG, Beschluß vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 4 B 121.94

DRsp Nr. 1997/5182

Bauplanungsrecht: Erleichterte Nutzungsänderung bei Wohnvorhaben im Außenbereich nach dem BauGB-MaßnahmenG, Auslegung des Begriffs "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage"

1. Für Vorhaben der Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein in der Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG (Fassung 1993), der insoweit verdrängende Wirkung hat, anzuwenden. 2. Für die Frage, ob die Änderung der bisherigen Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" vorgenommen wird, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage vor und nach deren Änderung an, insbesondere auch nicht darauf, ob das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740).

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BauGB-MaßnahmenG (Fassung 1993) § 4 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.