Bauplanungsrecht: Nichtigkeit des § 25c Abs. 3 S. 1 BauNVO, Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Satzung über die Veränderungssperre, Grundsätze der faktischen Zurückstellung
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 5 S 2471/92
DRsp Nr. 2007/14098
Bauplanungsrecht: Nichtigkeit des § 25c Abs. 3 S. 1 BauNVO, Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Satzung über die Veränderungssperre, Grundsätze der "faktischen" Zurückstellung
»1. § 25c Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig. Eine rückwirkende Planergänzung durch den Verordnungsgeber ist nach der Ermächtigung des § 2 Abs. 5 Nr. 1 - 3 BauGB nicht zulässig.2. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Satzung über die Veränderungssperre. Der Mangel kann durch nachträgliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses behoben werden. Sodann ist die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre zu wiederholen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 06.08.1992 - 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292 und BVerwG, Urt v 20.08.1992 - 4 C 57.89 - NVwZ-RR 1993, 10).3. Die Grundsätze der "faktischen" Zurückstellung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG in analoger Anwendung) finden auch auf den Bauvorbescheid Anwendung. Die Höchstdauer der "faktischen" Zurückstellung beträgt im Regelfall vier Jahre.«