»Als Zeiten "faktischer" Zurückstellungen von Baugesuchen, die entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die zulässige Dauer von Veränderungssperren anzurechnen sind, kommen nur solche "faktischen" Bauverhinderungen oder -verzögerungen durch Behörden in Betracht, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre (oder förmliche Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15BauGB) der Sicherung der Planung dienen. Wird ein Bauantrag von der Behörde - rechtswidrig - unter Berufung auf eine Erhaltungssatzung nach § 172BauGB abgelehnt und fehlt einer solchen "faktischen" Zurückstellung der innere Zusammenhang mit einer zu sichernden Planung, so ist eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB daher ausgeschlossen.«