OVG Berlin - Beschluß vom 03.01.1991
2 A 10.90
Normen:
BauGB §§ 15, 17 ; VwGO § 47 Abs. 8 ;
Fundstellen:
UPR 1991, 450
ZfBR 1991, 182

Bauplanungsrecht, Veränderungssperre, faktische Zurückstellung, einstweiliger Rechtsschutz, - Fregestraße 20

OVG Berlin, Beschluß vom 03.01.1991 - Aktenzeichen 2 A 10.90

DRsp Nr. 1998/3314

Bauplanungsrecht, Veränderungssperre, faktische Zurückstellung, einstweiliger Rechtsschutz, - Fregestraße 20

»Als Zeiten "faktischer" Zurückstellungen von Baugesuchen, die entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die zulässige Dauer von Veränderungssperren anzurechnen sind, kommen nur solche "faktischen" Bauverhinderungen oder -verzögerungen durch Behörden in Betracht, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre (oder förmliche Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB) der Sicherung der Planung dienen. Wird ein Bauantrag von der Behörde - rechtswidrig - unter Berufung auf eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB abgelehnt und fehlt einer solchen "faktischen" Zurückstellung der innere Zusammenhang mit einer zu sichernden Planung, so ist eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB daher ausgeschlossen.«

Normenkette:

BauGB §§ 15, 17 ; VwGO § 47 Abs. 8 ;

Gründe:

I.