VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.04.2009
5 S 1054/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; BauGB § 34 Abs. 4 Satz 2; BauGB § 34 Abs. 5 Satz 4; BauGB § 34 Abs. 6 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 103
DVBl 2009, 1057
DÖV 2009, 685 (LS)
DÖV 2009, 685
ZfBR 2009, 793

Baurecht Innenbereich (nicht beplant); Baurecht Außenbereich: Abwägungsgebot; einzelne Außenbereichsflächen; Ergänzungssatzung; Ortsteil; Verbindung von Innenbereichssatzungen; Verfahrensanforderungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 5 S 1054/08

DRsp Nr. 2009/11173

Baurecht Innenbereich (nicht beplant); Baurecht Außenbereich: Abwägungsgebot; einzelne Außenbereichsflächen; Ergänzungssatzung; Ortsteil; Verbindung von Innenbereichssatzungen; Verfahrensanforderungen

1. Der Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange. 2. Im Falle der Verbindung verschiedener Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB richtet sich das Aufstellungsverfahren nach der Satzung mit den höchsten Verfahrensanforderungen. 3. Der Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen.

Tenor:

Auf die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 werden die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2006, soweit sie sich auf Flächen entlang der östlich des Grundstücks xxxx-xxxxxstraße 10 verlaufenden xxxxxxxxxxstraße erstreckt, und die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2008 für unwirksam erklärt.

Der Antrag des Antragstellers zu 4 wird abgewiesen.