OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2009
8 C 11306/08.OVG
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 9; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Baurecht: Veränderungssperre; Sicherung; Sicherung der Planungskonzeption; Negativplanung; Verhinderungsplanung; Planung; positive

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 8 C 11306/08.OVG

DRsp Nr. 2009/14956

Baurecht: Veränderungssperre; Sicherung; Sicherung der Planungskonzeption; Negativplanung; Verhinderungsplanung; Planung; positive

Zur Unwirksamkeit einer Veränderungssperre wegen fehlenden Sicherungsbedürfnisses für die Überplanung eines zentralen Grundstückes in einem Dorf mit 200 Einwohnern als Fläche für den Gemeinbedarf (Museum).

Tenor:

Die am 25. November 2008 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für das Teilgebiet "B..." Ortsteil P... der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 9; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre.

Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks B... in B..., im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils P..., bestehend aus den Flurstücken Flur ... Nrn. ...., ... und ... mit zusammen 609 m². Es handelt sich um die frühere Dorfschmiede, in der die Antragstellerin eine Töpferei betrieb.