OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2017
11 A 566/13
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 114 S. 1, 2; VwVfG NRW § 35 S. 1; StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2; StrWG NRW § 18 Abs. 2; StrWG NRW § 23;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6801/12

Beantragung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Wertstoffboxen für Kleider; Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Flächen in der Gemeinde; Benutzung öffentlicher Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 11 A 566/13

DRsp Nr. 2018/2119

Beantragung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Wertstoffboxen für Kleider; Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Flächen in der Gemeinde; Benutzung öffentlicher Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus

1. Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichem Straßengelände stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Selbst für Container, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen, wird nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet der Frage, ob dadurch eine Störung des Verkehrs auf der Verkehrsfläche verursacht wird, eine Sondernutzung angenommen. Denn Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung - sind keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen.