OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2017
8 A 2454/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BNatSchG § 26; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3865/13

Beantragung eines Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Beanspruchung einer Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses; Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erzeugung erneuerbarer Energien mit dem Zweck des Landschaftsschutzgebietes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 8 A 2454/14

DRsp Nr. 2017/17903

Beantragung eines Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Beanspruchung einer Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses; Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erzeugung erneuerbarer Energien mit dem Zweck des Landschaftsschutzgebietes

1. Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt aber nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist.