OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2009
8 C 10713/08.OVG
Normen:
BauGB § 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 85; BauGB § 99; BauGB § 100;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1123

Bebauungsplan/Normenkontrolle: Grundeigentum, Eigentum, Betrieb, Gartenbaubetrieb, Existenz, Existenzgefährdung, Straße, Ersatzfläche, Enteignung, Ersatzlandenteignung, Enteignungsverfahren, Abwägung, Nullvariante, Alternative, Zufahrt

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 8 C 10713/08.OVG

DRsp Nr. 2009/18850

Bebauungsplan/Normenkontrolle: Grundeigentum, Eigentum, Betrieb, Gartenbaubetrieb, Existenz, Existenzgefährdung, Straße, Ersatzfläche, Enteignung, Ersatzlandenteignung, Enteignungsverfahren, Abwägung, Nullvariante, Alternative, Zufahrt

1. Zur gemeinsamen Planung einer Straße durch zwei benachbarte Gemeinden. 2. Kann die Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens zur Existenzgefährdung eines gartenbaulichen Betriebs führen, handelt die Gemeinde im Rahmen der darauf bezogenen Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei, wenn die Möglichkeit besteht, geeignetes Ersatzland in ausreichendem Umfang zu verschaffen. Einzelheiten der Inanspruchnahme des Betriebsgeländes bleiben einem nachfolgenden Enteignungsverfahren - etwa durch eine Ersatzlandenteignung (§ 90 BauGB) - vorbehalten.

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 85; BauGB § 99; BauGB § 100;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Straßenanbindung D.weg (Bad Honnef)/R. Weg - K 23 - (Rheinbreitbach)" der Antragsgegnerin.