OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2022
5 Ws 393/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
StV 2023, 118

Bedeutung der Sache für Strafgefangenen als Bemessung des Streitwerts für einen Antrag nach § 109 StVollzGVerhältnismäßigkeit der Streitwerthöhe bei Anträgen nach § 109 StVollzG4000 Euro Streitwert für Antrag auf Gewährung von Begleitgängen250 Euro Streitwert für Antrag auf Vorlage eines Behandlungsplans

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 5 Ws 393/21

DRsp Nr. 2022/6296

Bedeutung der Sache für Strafgefangenen als Bemessung des Streitwerts für einen Antrag nach § 109 StVollzG Verhältnismäßigkeit der Streitwerthöhe bei Anträgen nach § 109 StVollzG 4000 Euro Streitwert für Antrag auf Gewährung von Begleitgängen 250 Euro Streitwert für Antrag auf Vorlage eines Behandlungsplans

1. Maßgeblich für die Streitwertbemessung bei Anträgen nach § 109 StVollzG ist die sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung ergebende Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen. Hierbei darf der Streitwert angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen einerseits nicht so hoch angesetzt werden, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren so hoch sein, dass die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar ist, um dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen.2. Zum Streitwert betreffend Anträge auf gerichtliche Entscheidung eines Sicherungsverwahrten gegen die Ablehnung von Begleitausgängen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 03.09.2020 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 30.11.2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 4.250 € festgesetzt wird.