OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2017
11 A 353/17
Normen:
OBG NRW § 14 Abs. 1; OBG NRW § 17; OGB NRW § 18; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2; StrWG NRW § 22 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 11417/16

Befüllung des Containers als Zweck des Abstellens von Altkleidersammelcontainern unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufstellungsortes hinsichtlich Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeit für das bei der Befüllung (unter Umständen) auftretende verkehrswidrige Verhalten der Benutzer; Austausch der Rechtsgrundlage ohne Wesensänderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 11 A 353/17

DRsp Nr. 2017/15663

Befüllung des Containers als Zweck des Abstellens von Altkleidersammelcontainern unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufstellungsortes hinsichtlich Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeit für das bei der Befüllung (unter Umständen) auftretende verkehrswidrige Verhalten der Benutzer; Austausch der Rechtsgrundlage ohne Wesensänderung

Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 1 OBG NRW bezweckt das Abstellen von Altkleidersammelcontainern - unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufstellungsortes - in der Regel die Befüllung des Containers, nicht aber das bei der Befüllung (unter Umständen) auftretende verkehrswidrige Verhalten der Benutzer. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ohne Wesensänderung scheidet bei § 14 Abs. 1 OBG NRW und § 61 Abs. 1 BauO NRW in der Regel aus, weil sowohl unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen als auch dementsprechend verschiedene Ermessenserwägungen anzustellen sind.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.