I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung für den Wiederaufbau einer durch Brand zerstörten Holzblockhütte am Rande eines Flugplatzes.
Der Kläger ist seit 1964 Pächter eines privaten Flugplatzgeländes in T-A, das einige hundert Meter vom Ortsrand des Ortsteils A liegt. In dem gemeinsamen Flächennutzungsplan der Gemeinden U, T, M und H ist es als Fläche für den Luftverkehr dargestellt. Am Ende des Flugfeldes befindet sich ein zweigeschossiges Mehrzweckgebäude mit Anbau. Es enthält eine Unterstellhalle für Motor- und Segelflugzeuge sowie den "Tower". Dieser besteht aus einem zweigeschossigen Bau mit zwei Aufenthaltsräumen, deren unterer dem Flugleiter und deren oberer als "Privatbüro" dem Kläger dient. In dem Anbau sind Garage, Toiletten, Aufenthaltsraum mit Theke und Werkstatt untergebracht.
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