OVG Thüringen - Urteil vom 18.11.2009
1 N 570/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1,Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 50 S. 1; UVPG § 17 Abs. 1 S. 1;

Begründetheit eines Normenkontrollantrags nach Überschreitung der baugesetzlichen einjährigen Rügefrist; Betroffenheit eines Eigentümers von Grundstücken in einer Nachbarschaft zum Plangebiet; Anforderungen an die Planerforderlichkeit in Anbetracht des Einschätzungsspielraums der Gemeinde; Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots

OVG Thüringen, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 1 N 570/08

DRsp Nr. 2011/204

Begründetheit eines Normenkontrollantrags nach Überschreitung der baugesetzlichen einjährigen Rügefrist; Betroffenheit eines Eigentümers von Grundstücken in einer Nachbarschaft zum Plangebiet; Anforderungen an die Planerforderlichkeit in Anbetracht des Einschätzungsspielraums der Gemeinde; Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots

1. Fördert die im Umweltbericht dokumentierte Umweltprüfung keine besonderen Schwierigkeiten mit Blick auf die Umweltsituation zutage, kann es ausreichend sein, wenn die planende Gemeinde die Situation zur Kenntnis nimmt, prüft und sich wegen der erkennbaren Vorteile der Planung gegenüber den Beeinträchtigungen für die Umwelt für ein Projekt entscheidet.2. Das Optimierungsgebot des § 50 S. 1 BImSchG ist erst dann verletzt, wenn die planende Gemeinde Maßnahmen des schonenden Ausgleichs nicht erwogen oder für den Ausgleich untaugliche Maßnahmen zur Anwendung gebracht hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses zu tragen.