VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2010
3 S 324/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 8; LplG § 11 Abs. 3;

Behandlung einzelner nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe als großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. als Einkaufszentrum bei Vorliegen einer ausgeprägten räumlichen Konzentration i.S.e. Agglomeration; Zulässigkeit der Festsetzung eines Gewerbegebiets ohne jede Einzelhandelsbeschränkung in einer nicht zentralisierten Gemeinde im Hinblick auf Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip; Schutzbedürftigkeit einer Gemeinde gegenüber der Nachbargemeinde i.R.e. Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum; Definition des Begriffs regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt; Raumordnungrechtliche Beurteilung einer Ansammlung von einzelnen Einzelhandelsbetrieben im Falle der Einschlägigkeit des Agglomerationsvorbehalts eines Regionalplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 3 S 324/08

DRsp Nr. 2010/21998

Behandlung einzelner nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe als großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. als Einkaufszentrum bei Vorliegen einer ausgeprägten räumlichen Konzentration i.S.e. Agglomeration; Zulässigkeit der Festsetzung eines Gewerbegebiets ohne jede Einzelhandelsbeschränkung in einer nicht zentralisierten Gemeinde im Hinblick auf Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip; Schutzbedürftigkeit einer Gemeinde gegenüber der Nachbargemeinde i.R.e. Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum; Definition des Begriffs "regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt"; Raumordnungrechtliche Beurteilung einer Ansammlung von einzelnen Einzelhandelsbetrieben im Falle der Einschlägigkeit des Agglomerationsvorbehalts eines Regionalplans

1. Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020, wonach mehrere selbstständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration als Agglomeration anzusehen und damit als großflächiger Einzelhandelsbetrieb bzw. als Einkaufszentrum im Sinne von Plansatz 2.4.3.2.2 zu behandeln sind, sofern raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind, stellt ein wirksames, mit Mitteln der Bauleitplanung umsetzbares Ziel der Raumordnung dar.