VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.04.2017
5 S 1516/16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; Streitwertkatalog 2013 Nr. 9.2;
Fundstellen:
BauR 2017, 1359
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5766/15

Bemessen des Streitwerts eines Klageantrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids in Höhe eines Bruchteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung; Bemessung des Bruchteils auf 50% in einem solchen Fall

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 S 1516/16

DRsp Nr. 2017/17529

Bemessen des Streitwerts eines Klageantrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids in Höhe eines Bruchteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung; Bemessung des Bruchteils auf 50% in einem solchen Fall

1. Lehnt die Baurechtsbehörde die Erteilung eines Bauvorbescheids ab, weil das im Innenbereich geplante Bauvorhaben sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt und seine Erschließung nicht gesichert ist, ist der Streitwert eines Klageantrags nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe eines Bruchteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung zu bemessen.2. Zur Bemessung des Bruchteils auf 50% in einem solchen Fall.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2016 - 2 K 5766/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; Streitwertkatalog 2013 Nr. 9.2;

Gründe

I. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat durch den Einzelrichter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2014 - 1 S 400/14 - [...]).