OLG Hamm - Urteil vom 11.01.2022
24 U 65/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 193/04

Berechnung des Schadens aufgrund fehlerhafter Baukostenermittlung durch einen Architekten

OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 24 U 65/20

DRsp Nr. 2023/8193

Berechnung des Schadens aufgrund fehlerhafter Baukostenermittlung durch einen Architekten

zur Bestimmung der Schadenshöhe bei fehlerhafter Baukostenermittlung und Überschreitung einer vereinbarten Kostenobergrenze

1. Der Schaden des Bauherrn aufgrund fehlerhafter Baukostenermittlung durch den Architekten bemisst sich aufgrund eines Vergleichs der Vermögenslagen mit bzw. ohne den haftungsbegründenden Fehler unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung. Maßgeblich ist, wie sich der Geschädigte verhalten hätte, wenn er richtig beraten worden wäre. Hierfür ist er darlegungs- und beweisbelastet. 2. Gelingt dem Bauherrn der Nachweis nicht, dass er im Falle zutreffender Beratung über die Höhe der Baukosten von dem Vorhaben Abstand genommen hätte, so bemisst sich der Schaden nach der Höhe der zusätzlich aufgewendeten Baukosten abzüglich der durch die vorgenommenen Arbeiten eingetretenen Wertsteigerung des Anwesens.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.04.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.860,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.