VGH Bayern - Beschluss vom 07.11.2017
15 ZB 17.767
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 15.1889

Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung; Substantiierungspflicht bei positiven umwelttechnischen Berichten im Hinblick auf Lärmimmissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 15 ZB 17.767

DRsp Nr. 2018/13309

Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung; Substantiierungspflicht bei positiven umwelttechnischen Berichten im Hinblick auf Lärmimmissionen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Bescheid vom 16.7.2014 über "Neubau Kommissionierungshalle mit Hochregallager", geändert durch Bescheid vom 21.8.2014).

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids (vom 16.7.2014 in der Fassung vom 21.8.2014) gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Februar 2017 abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.