VGH Bayern - Beschluss vom 06.12.2017
11 ZB 17.31423
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 16.31768

Berücksichtigung einer zwangsweisen Heranziehung zum Wehrdienst in der Ukraine bei der Bewertung einer Verfolgungssituation

VGH Bayern, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.31423

DRsp Nr. 2018/13700

Berücksichtigung einer zwangsweisen Heranziehung zum Wehrdienst in der Ukraine bei der Bewertung einer Verfolgungssituation

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit die Kläger ihren Zulassungsantrag auf "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" und "besondere rechtliche Schwierigkeiten" stützen, ist er nicht statthaft, weil es sich hierbei nicht um Gründe handelt, die nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zur Zulassung der Berufung führen können.