Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Soweit die Kläger ihren Zulassungsantrag auf "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" und "besondere rechtliche Schwierigkeiten" stützen, ist er nicht statthaft, weil es sich hierbei nicht um Gründe handelt, die nach der abschließenden Sonderregelung des §
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