VGH Bayern - Beschluss vom 08.08.2017
15 ZB 17.30494
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; EMRK Art. 6; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 9 K 16.31046

Berufungszulassung (abgelehnt); Asylsuchende aus Georgien; Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung; Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Vorbringens

VGH Bayern, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 15 ZB 17.30494

DRsp Nr. 2017/13085

Berufungszulassung (abgelehnt); Asylsuchende aus Georgien; Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung; Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Vorbringens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; EMRK Art. 6; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden (Nr. 1 und Nr. 2), ihr Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bunderepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).