Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden (Nr. 1 und Nr. 2), ihr Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt wurde (Nr.
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