Zu §
BGH, Beschluss vom 18.05.2004 - X ZB 7/04 - "Mischkalkulationen" VergabeR 2004, 473 = IBR 2004,
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu:
Zulässigkeit von Mischkalkulationen/Spekulationspreisen
II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise i.S.v. §
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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