VGH Bayern - Beschluss vom 22.12.2017
9 CS 17.2033
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 S 17.882
VG Ansbach, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 S 17.884

Beschwerde eines Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung für eine Gaststätte; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Entstehung von erheblichen Lärmbeeinträchtigungen

VGH Bayern, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 9 CS 17.2033

DRsp Nr. 2018/13579

Beschwerde eines Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung für eine Gaststätte; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Entstehung von erheblichen Lärmbeeinträchtigungen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt ... erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 7. April 2017 in der Fassung der Bescheide vom 11. Juli 2017 und vom 23. August 2017 zum "Neubau eines Café-Bar-Restaurants" auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und an das Baugrundstück angrenzt.