KG - Beschluss vom 31.07.2017
Verg 6/17
Normen:
GWB a.F. § 97 Abs. 4; VOL/A EG § 19 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B 1 - 05/17

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschluss eines Bieters wegen Unzuverlässigkeit und UngeeignetheitNegative Erfahrungen eines Auftraggebers mit einem Bieter in der Vergangenheit

KG, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen Verg 6/17

DRsp Nr. 2020/6327

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschluss eines Bieters wegen Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit Negative Erfahrungen eines Auftraggebers mit einem Bieter in der Vergangenheit

Zum Ausschluss eines Bieters wegen Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit, die aus schlechten Erfahrungen des Auftraggebers mit diesem Bieter in der Vergangenheit hergeleitet wird.

1. Der Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin vom 2. Mai 2017 - Az VK-B 1 - 05/17 - wird aufgehoben.

2. Das Vergabeverfahren der Schülerbeförderung im Bezirk R###### basierend auf der EU-Bekanntmachungs-Nr.########## wird zu den Losen 1-6 in den Stand vor Ausschluss der Angebote der Antragstellerin von Januar 2017 zurückversetzt.

3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auch vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

4. Der Senat weist darauf hin, dass mit dieser Entscheidung der Eiltantrag der Antragstellerin (Beschwerdeantrag zu Ziffer 7) sich in der Hauptsache erledigt haben dürfte. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen den Antrag für erledigt zu erklären, und der Antragsgegner erhält binnen gleicher Frist Gelegenheit, sich einem solchen Erledigungsantrag anzuschließen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GWB a.F. § 97 Abs. 4; VOL/A EG § 19 Abs. 5;

Gründe:

I.