Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 18.11.2021 (69d-VK-13/2021) teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Vergabeabsicht hinsichtlich Los 1 in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen.
Der weitergehende Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 60% und der Antragsgegner 40% zu tragen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre Kosten insoweit selbst.
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