OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.04.2022
11 Verg 11/21
Normen:
GWB § 172 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZBau 2022, 693
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 69d-VK-13/2021

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung von Unterhaltsreinigungsleistungen an einer HochschuleVorliegen eines Transparenzmangels (vorliegend verneint)Nicht erforderliche Veröffentlichung einer Bewertungsmethode

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2022 - Aktenzeichen 11 Verg 11/21

DRsp Nr. 2022/9501

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung von Unterhaltsreinigungsleistungen an einer Hochschule Vorliegen eines Transparenzmangels (vorliegend verneint) Nicht erforderliche Veröffentlichung einer Bewertungsmethode

Auch Unterkriterien und ihre Gewichtung sind aus Transparenzgründen bekanntzugeben. Eine Veröffentlichung der Bewertungsmethode ist dagegen, soforn die vom EuGH (Urteil vom 14.7.2016 - C-6/15 - Dimarso) aufgezeigten Grenzen eingehalten werden, unabhängig vom Vorliegen einer funktionalen Ausschreibung nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 18.11.2021 (69d-VK-13/2021) teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Vergabeabsicht hinsichtlich Los 1 in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen.

Der weitergehende Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 60% und der Antragsgegner 40% zu tragen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre Kosten insoweit selbst.