OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2022
11 Verg 12/21
Normen:
GKG § 50 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2023, 263
ZfBR 2022, 705
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 69d - VK2 - 32/2021

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVergabe von AufzügenBegründungsmängel einer BeschwerdeFehlende Beweisantritte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 11 Verg 12/21

DRsp Nr. 2022/11461

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vergabe von Aufzügen Begründungsmängel einer Beschwerde Fehlende Beweisantritte

1. Die Beschwerde ist nur dann wegen eines Begründungsmangels unzulässig, wenn das Beschwerdegericht ihr nicht entnehmen kann, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Beschwerdeführers falsch sein soll. Fehlende Beweisantritte führen daher nur insoweit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, als ausschließlich die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln gerügt, diese aber gleichwohl nicht hinreichend bezeichnet werden. Schlüssigkeit, hinreichenende Substantiierung, Vertretbarkeit oder rechtliche Haltbarkeit der Beschwerdebegründung werden hinsichtlich der formalen Mindestanforderungen nicht verlangt.2. Der von der vollständig besetzten Vergabekammer zu treffende Beiladungsbeschluss kann in einer konkludenten Billigung der vom Vorsitzenden allein veranlassten Hinzuziehung als Beigeladenem in einem späteren Kammerbeschluss (hier: der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag) liegen.3. Bei Kündigung des Altaufrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen ist für den nach § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert auf den gekündigten Altauftrag abzustellen.