OLG München - Beschluss vom 26.03.2020
Verg 22/19
Normen:
VgV § 31 Abs. 6;

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVerstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen AusschreibungFestlegung auf ein bestimmtes Produkt durch eine Vielzahl von Vorgaben

OLG München, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen Verg 22/19

DRsp Nr. 2020/6471

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung Festlegung auf ein bestimmtes Produkt durch eine Vielzahl von Vorgaben

Gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung wird auch dann verstoßen, wenn durch eine Vielzahl von Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können.

Tenor

I.

Der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 10.09.2019, Az. RMF-SG 21 - 3194-4-36, wird aufgehoben.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das streitgegenständliche Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und bei erneuter Vergabe die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.

III.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.

IV.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für die Antragstellerin in dem Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

V.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin, mit Ausnahme der Kosten für das Verfahren nach § 173 GWB, die die Antragstellerin zu tragen hat.

Normenkette:

VgV § 31 Abs. 6;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.