OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.08.2022
19 W 7/21 (Wx)
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer GrundschuldFormelle Anforderungen an die Verknüpfung einer Antragserledigung mit der Vorwegleistung von KostenGefährdeter Kosteneingang

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 19 W 7/21 (Wx)

DRsp Nr. 2022/14286

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Grundschuld Formelle Anforderungen an die Verknüpfung einer Antragserledigung mit der Vorwegleistung von Kosten Gefährdeter Kosteneingang

Zu den Voraussetzungen, unter denen im Grundbuchverfahren ein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden kann

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - vom 2. Oktober 2020, Az. MAN039 GRG 979/2020, wird zurückgewiesen.

(...)

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 350.000 €.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene zu 1 ist als Eigentümer (im Folgenden "Eigentümer") einer 1149 qm großen Gebäude- und Freifläche im Grundbuch von I. Nr. X1, Flurstück X2, eingetragen. Die Auflassung erfolgte am 16. Juni 2015. Eingetragen wurde der Eigentümer am 14. Oktober 2015. Vorheriger Eigentümer des Grundstücks war der Vater des Eigentümers, Herr E. K.

Mit Urkundenrolle Nr. ... vom 19. August 2020 des Notars W. aus F. bestellte der Eigentümer zugunsten des Beteiligten zu 2, Herrn B. A., eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 350.000 €. Der Eigentümer bewilligte und beantragte die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch.