OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.01.2022
8 W 38/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2022, 1234
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 39/21

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungHöhe des Streitwerts im Falle einer AuflassungsklageVermeidung von zum wirtschaftlichen Wert eines Verfahrensgegenstandes unverhältnismäßigen Kosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 8 W 38/21

DRsp Nr. 2022/10776

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Höhe des Streitwerts im Falle einer Auflassungsklage Vermeidung von zum wirtschaftlichen Wert eines Verfahrensgegenstandes unverhältnismäßigen Kosten

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 16.12.2021 - 3 O 39/21 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 4.427,50 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Die Kläger haben die Auflassung nebst Bewilligung der Eintragung des Eigentums an einer durch notariellen Bauträgervertrag von der Beklagten erworbenen Wohnung sowie eines PKW-Stellplatzes begehrt. In § 4 des Vertrages wurde die Auflassung erklärt. Mit der Erklärung der Eintragungsbewilligung und der Stellung des Antrags auf Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch beauftragten die Parteien den beurkundenden Notar. Dieser wurde bevollmächtigt und angewiesen, die Eigentumsumschreibung auf die Kläger zu veranlassen, sobald die Beklagte die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen schriftlich bestätigt hat. Die Beklagte hat diese Erklärung wegen einer ausstehenden Restzahlung i. H. v. 4.427,50 € nicht erklärt. Das Landgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 16.12.2021 (AS I 121) - entsprechend dem Kaufpreis - auf EUR 270.500,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.